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   VGH Bayern, 04.02.1997 - 4 CE 96.3435   

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VGH Bayern, 04.02.1997 - 4 CE 96.3435 (https://dejure.org/1997,20316)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.1997 - 4 CE 96.3435 (https://dejure.org/1997,20316)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 1997 - 4 CE 96.3435 (https://dejure.org/1997,20316)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Hessen, 28.10.1999 - 8 UE 3683/97

    Bürgerbegehren: inhaltliche und formale Anforderungen

    Nach dem Sinn der Vorschrift muss es ausgeschlossen sein, dass Unterschriften geleistet und erst danach mit einem Text verbunden werden, weil dies die Gefahr von Irrtümern bei den Unterzeichnern oder gar von Manipulationen durch die Organisatoren des Bürgerbegehrens hervorrufen könnte (im Ergebnis so auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 1997 -- Az.: 4 CE 96.3435 -- BayVBl. 1997, 375).
  • VG München, 16.03.2021 - M 7 K 20.6694

    Bürgerbegehren, (formelle) Unzulässigkeit wegen fehlender stofflicher Einheit der

    Auf alle vier Elemente muss sich der Wille der Unterzeichnenden nachweislich beziehen (BayVGH, B.v. 4.2.1997 - 4 CE 96.3435 - BayVBl 1997, 375 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 8.7.1996 - 4 CE 96.2182 - juris Rn. 11).

    Denn grundsätzlich kann und muss davon ausgegangen werden, dass ein Unterzeichner liest, was er auf der Unterschriftenliste unterschreibt (BayVGH, B.v. 4.2.1997 - 4 CE 96.3435 - BayVBl 1997, 375).

    Denn es kann erwartet werden, dass der, der auf einem Blatt seine Unterschrift leistet, sich die Vorder- und die Rückseite anschaut (BayVGH, B.v. 4.2.1997, a.a.O.).

  • VG Regensburg, 28.02.2017 - RN 3 E 17.236

    Keine Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens wegen Nichteinhaltung von

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in Art. 18a Abs. 4 GO aufgeführten Merkmale auf jeder einzelnen Unterschriftenliste stehen müssen (so BayVGH, B.v. 8.7.1996 - 4 CE 96.2182, BayVBl. 1997, 89; B.v. 4.2.1997 - 4 CE 96.3435, BayVBl. 1997, 375; VG Würzburg, B.v. 18.09.2000 - W 2 E 00.982 - juris; offen gelassen von BayVGH, B.v. 6.11.2000 - 4 ZE 00.3018 - BayVBl. 2001, 500).

    Dies folgt daraus, dass von demjenigen, der auf einem Blatt seine Unterschrift leistet, erwartet werden kann, dass er sich sowohl die Vorder-, als auch die Rückseite ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.1997 - 4 CE 96.3435, BayVBl. 1997, 375; VG Würzburg, B.v. 18.09.2000 - W 2 E 00.982 - juris).

  • VG Regensburg, 28.02.2017 - RN 3 E 17.232

    Keine Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens wegen Nichteinhaltung von

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in Art. 18a Abs. 4 GO aufgeführten Merkmale auf jeder einzelnen Unterschriftenliste stehen müssen (so BayVGH, B.v. 8.7.1996 - 4 CE 96.2182, BayVBl. 1997, 89; B.v. 4.2.1997 - 4 CE 96.3435, BayVBl. 1997, 375; VG Würzburg, B.v. 18.09.2000 - W 2 E 00.982 - juris; offen gelassen von BayVGH, B.v. 6.11.2000 - 4 ZE 00.3018 - BayVBl. 2001, 500).

    Dies folgt daraus, dass von demjenigen, der auf einem Blatt seine Unterschrift leistet, erwartet werden kann, dass er sich sowohl die Vorder-, als auch die Rückseite ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.1997 - 4 CE 96.3435, BayVBl. 1997, 375; VG Würzburg, B.v. 18.09.2000 - W 2 E 00.982 - juris).

  • VGH Bayern, 13.10.2021 - 4 ZB 21.1255

    Zum Formerfordernis der Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens

    Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1997 (Az. 4 CE 96.3435 - BayVBl 1997, 375) ausgeführt, dass es genügt, wenn Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertretung eines Bürgerbegehrens auf der Vorderseite einer Unterschriftenliste aufgeführt sind, wenn sich die Unterschriften (auch) auf der Rückseite befinden.
  • VG Bayreuth, 14.12.2023 - B 4 K 22.724

    Klage in der Sache ,,Klimaentscheid Bayreuth" abgewiesen

    Diese Ansicht lässt jedoch unberücksichtigt, dass es für den abstimmenden Bürger ein anderes Informationsgewicht hat, wenn Fragestellung und Begründung des Bürgerbegehrens auf der Unterschriftenliste in unmittelbarer Nähe zueinander abgedruckt sind (zu der Vorgabe, dass sich Fragestellung, Begründung und Unterschriften auf der gleichen Seite bzw. jedenfalls auf Vorder- und Rückseite befinden müssen: BayVGH, B.v. 4.2.1997 - 4 CE 96.3435 - BeckRS 1997, 20766; Müller in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand April 2023, Art. 18a Rn. 24), als die Fragestellung am Abstimmungstag isoliert vor sich zu haben, während sich die Begründung etwa im Eingangsbereich des Abstimmungsraumes befindet, die die meisten Bürger lediglich im Vorbeigehen wahrnehmen werden.
  • VG München, 16.03.2021 - M 7 K 20.3203

    Zu den Anforderungen an ein Bürgerbegehren

    Auf alle vier Elemente muss sich der Wille der Unterzeichnenden nachweislich beziehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.1997 - 4 CE 96.3435 - BayVBl 1997, 375 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 8.7.1996 - 4 CE 96.2182 - juris Rn. 11).
  • VG Leipzig, 07.02.2000 - 6 K 1699/97

    Kommunalverfassungsstreit Organstreitverfahren schriftlicher Antrag Begründung

    Es kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Nennung der drei Vertreter nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO auf jeder Unterschriftenliste zu erfolgen hat (dies fordernd BayVGH, Beschl. v. 4.2.1997, Az.: 4 CE 96.3435; ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 11.2.1997, Az.: 7 G 4/97;18.10.1994, DÖV 1995., S. 521).
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